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			    <title>Kirchner &amp; Partner Anwaltskanzlei</title>
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			     <description>Kirchner &amp; Partner Anwaltskanzlei</description>
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			     <copyright>Copyright 2010, Kirchner &amp; Partner Anwaltskanzlei</copyright>
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			      <title>Kirchner &amp; Partner Anwaltskanzlei</title>
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                 <title>Mehr Möglichkeiten bei Namenswahl</title>
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				 <description>Zum 1. Januar tritt ein geändertes Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrecht in Kraft. Damit können Ehegatten künftig auch einen Namen als Ehenamen führen, den einer von beiden aus einer früheren Ehe mitgebracht hat. Bislang konnten Ehe- und Lebenspartner nur den Geburtsnamen eines der Partner zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Mit dem Gesetz wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.&amp;amp;nbsp;Für Ehegatten, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geheiratet und bereits einen Ehenamen bestimmt haben, wird eine &amp;Uuml;bergangsregelung gelten: Sie können dann innerhalb eines Jahres - nach Inkrafttreten des Gesetzes - einen Ehenamen bestimmen, der vom Geburtsnamen abweicht. Die gleichen Möglichkeiten stehen auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zur Verfügung.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Familienrecht</category>
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				 <pubDate>Tue, 25 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Unterschriftenaktion der Gewerkschaft in Dienststellen</title>
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				 <description>Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird.
Denn der Grundsatz der Gesetzmä&amp;szlig;igkeit der Verwaltung verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschlie&amp;szlig;en, sondern schon deren Anschein zu vermeiden.Auch dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemä&amp;szlig;en Gebrauchs genutzt werden. Diese Grundsätze werden berührt, wenn eine Gewerkschaft in Polizeidienststellen Listen auslegt, auf denen die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen. Beim Publikum kann dadurch der Eindruck entstehen, mit der Unterschrift den Bediensteten einen Gefallen zu tun und so die Behandlung des eigenen Anliegens beeinflussen zu können.
Au&amp;szlig;erdem besteht nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes die Gefahr, dass die gewerkschaftliche Aktion durch den Ort ihrer Durchführung den Anschein staatlicher Billigung erfährt. Die gewerkschaftliche Betätigungsfreiheit muss in diesem Fall zurücktreten. Die Gewerkschaft ist nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen durchzuführen. 
Rechtlicher Hintergrund:Zwar fallen solche Aktionen von Gewerkschaften unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Diese unterliegt aber Schranken, wenn sie mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kollidiert. Dazu gehört auch der durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmä&amp;szlig;igkeit der Verwaltung.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Arbeitsrecht</category>
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				 <pubDate>Sun, 23 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Keine verkürzte Kündigungsfrist bei vorläufigem Insolvenzverwalter</title>
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				 <description>Nur der Insilvenzverwalter kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einem Arbeitnehmer mit der verkürzten Kündigungsfrist nach &amp;sect; 113 Satz 2 InsO kündigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der vorläufige Insolvenverwalter, auch wenn er Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis besitzt (sog. &amp;quot;starker vorläufiger Insolvenzverwalter&amp;quot;), diese verküzte Kündigungsfrist nicht in Anspruch nehmen kann. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Regelung und der Systematik der Insolvenzordnung. Eine analoge Anwendung der Norm auf den vorläufigen Insolvenzverwalter sei nicht möglich, weil die Insolvenzordnung insoweit keine planwidrige Lücke erkennen lasse.
Der &amp;quot;starke&amp;quot; vorläufige Insolvenzverwalter und der - endgültige - Insolvenzverwalter haben unterschiedliche Funktionen und seien daher vom Gesetzgeber nicht völlig gleichgestellt worden. 
Hintergrund:Nach &amp;sect; 113 Satz 2 InsO kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vom Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wenn nicht eine kürzere Frist ma&amp;szlig;geblich ist. </description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Arbeitsrecht</category>
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				 <pubDate>Fri, 21 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Vertragsrecht im Netz?</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=6&amp;id_news=13</link>
				 <description>Die Geschäftsbedingungen von Online-Händlern sorgen immer wieder für Konfliktstoff beim E-Commerce. 
Grundsätzlich werden die allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erst dann Teil eines Vertrages, wenn der Kunde klar erkennen kann, dass der Online-Anbieter nur zu seinen AGB abschlie&amp;szlig;en möchte. 
Ausserdem muss der Besteller die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss die AGB lesen zu können. Dazu müssen die AGB auf der Site des Anbieters einerseits leicht auffindbar sein, andererseits müssen sie auch in einer für den Kunden verständlichen Sprache abgefasst sein.
Bedenkliche Klauseln können - selbst bei wirksamer Vereinbarung von allgemeinen Geschäfsbedingungen - ungültig sein: 
So sind z.B. Vertragsbestimmungen, die einen Vertragspartner - unter Berücksichtigung aller Umstände - gröblich benachteiligen, nichtig. Ebenso wie ungewöhnliche und für den Vertragspartner nachteilige AGB-Bestimmungen, mit denen er nicht rechnen musste. Böse &amp;Uuml;berraschungen für den Vertragspartner sollen damit ausgeschlossen werden. Weiters erfolgt bei zweifelhaften oder mehrdeutigen Bestimmungen in AGB im Rahmen der Unklarheitenregel eine Auslegung zu Ungunsten des Unternehmers, der die AGB verwendet hat.
Für Konsumenten sieht das Konsumentenschutzgesetz eine Reihe weiterer Schutzbestimmungen vor:Nichtig sind Vertragsklauseln, mit denen die Gewährleistungspflichten des Unternehmers eingeschränkt werden sollen - etwa wenn eine Mängelrüge verlangt wird oder die Gewährleistungsfrist unter das gesetzliche Ma&amp;szlig; verkürzt wird - oder eine Verpflichtung zum Schadenersatz bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder eingeschränkt werden soll.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Vertragsrecht</category>
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				 <pubDate>Thu, 20 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Was regelt das Ausländergesetz (AuslG)?</title>
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				 <description>Das AuslG regelt vor allem, unter welchen Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer die Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet erlaubt ist. Das AuslG regelt aber auch die Beendigung bereits bestehender Aufenthalte, z.B. Ausweisungen.Das AuslG soll aber auch die aufenthaltsrechtliche Sicherung der Integration der Ausländer, die auf Dauer im Bundesgebiet leben und hier verbleiben wollen, sichern. 
Das Ausländergesetz gibt denjenigen, die bleibeberechtigt sind, Rechtsansprüche, die sich aus dem jeweiligen Aufenthaltsstatus ergeben. Oberbegriff für alle Formen der Regelung des Aufenthaltes ist die Aufenthaltsgenehmigung.
Das Ausländerrecht setzt somit auch den Rahmen für die Integrationschancen von Ausländerinnen und Ausländern. Neben der Verbesserung der ausländerrechtlichen Rahmenbedingungen sind zur Verbesserung der Integrationschancen Schritte auch auf anderen Feldern erforderlich:
Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch migrantenspezifische Weiterbildungsangebote, Förderung der Inanspruchnahme der Mittel des zweiten Arbeitsmarktes und Förderung der Selbstständigkeit Verbesserung der Sprachförderung vor allem der Zuwanderergruppen, die bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme an Deutschkursen hatten und eine stärkere &amp;Ouml;ffnung der Schule für Zuwandererkinder zur Verbesserung deren Bildungschancen Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements der Zugewanderten Verbesserung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Ausländern und Aussiedlern Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt durch migrantenspezifische Weiterbildungsangebote, Förderung der Inanspruchnahme der Mittel des zweiten Arbeitsmarktes und Förderung der Selbstständigkeit Verbesserung der Sprachförderung vor allem der Zuwanderergruppen, die bisher keine Möglichkeit zur Teilnahme an Deutschkursen hatten und eine stärkere &amp;Ouml;ffnung der Schule für Zuwandererkinder zur Verbesserung deren Bildungschancen Verbesserung des bürgerschaftlichen Engagements der Zugewanderten Verbesserung des gesellschaftlichen Klimas gegenüber Ausländern und Aussiedlern </description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Auslanderrecht/Asylrecht</category>
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				 <pubDate>Wed, 19 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Familienleistungen für Angehörige bei Haft?</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=1&amp;id_news=9</link>
				 <description>Die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen eines in Haft befindlichen Gemeinschaftsbürgers kann davon abhängig gemacht werden, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.
Wird der Straftäter zur weiteren Strafvollstreckung in sein Herkunftsland überstellt, kann die Gewährung von Familienleistungen eingestellt werden.Die Gemeinschaftsverordnung über die Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige, die innerhalb der EU zu- und abwandern, steht dem nicht entgegen.
Der EUGH hat klargestellt, dass die Verordnung dahingehend auszulegenist, dass in einem Fall, in dem eine Person – nach einer &amp;Uuml;berstellung – jede Berufstätigkeit in einem Mitgliedstaat beendet hat und dort nicht mehr wohnt, die Gewährung von Familienleistungen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, in dem der Betroffene wohnt und, im vorliegenden Fall, den Rest seiner Strafe verbü&amp;szlig;t.
Auf ihn können daher nicht die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sein, aus dem er überstellt wurde.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Aktuelle News</category>
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				 <pubDate>Wed, 19 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Erweiterte Rechte gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=4&amp;id_news=4</link>
				 <description>Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird die rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut. Die Novelle tritt am 1. Januar in Kraft.&amp;amp;nbsp;Zukünftig werden Lebenspartner - wie Ehegatten - ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach einer Trennung erfolgt weitgehende Gleichbehandlung im Unterhaltsrecht.&amp;amp;nbsp;Zudem wird ein Verlöbnis eingeführt.&amp;amp;nbsp;Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Dabei werden die Rechte des anderen leiblichen Elternteils nicht beeinträchtigt. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Kindeswohl entspricht.&amp;amp;nbsp;Mit dem Gesetz werden die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch auf Lebenspartner erstreckt.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Familienrecht</category>
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				 <pubDate>Sat, 15 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Neues Zuwanderungsgesetz tritt in Kraft</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=1&amp;id_news=6</link>
				 <description>Das im Sommer 2004 beschlossene Zuwanderungsgesetz regelt die Zuwanderung in den Arbeitsmarkt, die Integration von Ausländern und das humanitäre Flüchtlingsrecht. Es tritt am 1. Januar in Kraft. &amp;amp;nbsp;Im Bereich der Arbeitsmigration wird Hochqualifizierten wie Ingenieuren oder Führungskräften in Wissenschaft von Anfang an ein Daueraufenthalt gewährt, sie können unbefristet in Deutschland leben und arbeiten. Nach altem Recht war eine Aufenthaltserlaubnis von längstens fünf Jahren möglich. Mit- oder nachziehenden Familienangehörigen ist es erlaubt, auch berufstätig zu sein. &amp;amp;nbsp;Auch Selbständige erhalten in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie in Deutschland mindestens eine Million Euro investieren und mindestens zehn Arbeitsplätze schaffen.&amp;amp;nbsp;Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss zur Arbeitsplatzsuche für bis zu einem Jahr in Deutschland bleiben. Der Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt bestehen. Sie erhalten keine Aufenthaltserlaubnis. &amp;amp;nbsp;Unter Berücksichtigung der so genannten Familiennachzugsrichtlinie besteht ein Nachzugsanspruch bis zum 18. Lebensjahr bei Kindern von Asylberechtigten und Flüchtlingen nach der Genfer-Flüchtlingskonvention sowie bei Einreise im Familienverbund, bei Beherrschung der deutschen Sprache oder zumindest einer &amp;quot;positiven Integrationsprognose&amp;quot;. &amp;amp;nbsp;Im humanitären Bereich enthält das Gesetz zahlreiche Verbesserungen. So bietet es etwa erstmals einen eigenen aufenthaltsrechtlichen Status für Bürgerkriegsflüchtlinge. Das so genannte &amp;quot;Kleine Asyl&amp;quot; und damit eine Aufenthaltserlaubnis erhalten künftig auch Opfer von nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung, wenn sie die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Bisher erhielten Opfer nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung nur Abschiebungsschutz und eine Duldung.&amp;amp;nbsp;Erstmals werden die Integrationsrechte und -pflichten der Zuwanderer geregelt. Neuzuwanderer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben einen Anspruch, aber auch die Verpflichtung, an Integrationskursen teilzunehmen. Nehmen sie nicht ordnungsgemä&amp;szlig; teil, beeinflusst dies Entscheidungen über die Aufenthaltserlaubnis.&amp;amp;nbsp;Bereits in Deutschland lebende Ausländer, die Arbeitslosengeld II beziehen und besonders integrationsbedürftig sind, können verpflichtet werden an Integrationskursen teilzunehmen. Nichtteilnahme führt zu Leistungskürzungen.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Aktuelle News</category>
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				 <pubDate>Wed, 12 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Inhaltskontrolle eines &amp;Auml;nderungsvorbehalts</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=5&amp;id_news=12</link>
				 <description>Nach &amp;sect; 308 Nr. 4 BGB ist die formularmä&amp;szlig;ige Vereinbarung eines Rechts des Arbeitgebers, die versprochene Vergütung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der &amp;Auml;nderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumutbar ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun konkretisiert, wann eine solche Zumutbarkeit gegeben ist.Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach Auffassung des BAG für den Arbeitnehmer jedenfalls dann zumutbar und deshalb wirksam, wenn ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt und der Schutz gegenüber &amp;Auml;nderungskündigungen nicht umgangen wird. Das setzt voraus, dass der Widerruf höchstens 25 bis 30 % der Gesamtvergütung erfasst. Darüber hinaus darf der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen. Dies muss sich aus der vertraglichen Regelung selbst ergeben, die zumindest auch die Art der Widerrufsgründe (zB wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers) benennen muss.
Streitig war folgender Fall:Dem Arbeitnehmer stand nach einem Formulararbeitsvertrag neben dem Tariflohn ua. eine au&amp;szlig;ertarifliche Zulage von zuletzt 227,72 Euro brutto und ein Fahrtkostenersatz von 12,99 Euro arbeitstägig zu. Im Vertrag hie&amp;szlig; es, die Firma habe das Recht, diese übertariflichen Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen.
Diese Klausel hat das BAG beanstandet. Zwar erfasste der Widerruf weniger als 25 % der bisherigen Gesamtvergütung und es verblieb dem Arbeitnehmer mindestens die tarifliche Vergütung. Auch hatte der Arbeitnehmer wirtschaftliche Gründe für den Widerruf geltend gemacht, die die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts rechtfertigen können. Jedoch waren solche Gründe vertraglich nicht benannt. Das führte zur Unwirksamkeit der Widerrufsregelung.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Arbeitsrecht</category>
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				 <pubDate>Wed, 12 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Was gehört zum Ausländerrecht?</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=2&amp;id_news=1</link>
				 <description>Im Wesentlichen bilden folgende Gesetze &amp;quot;das Ausländerrecht&amp;quot; der Bundesrepublik Deutschland:
Ausländergesetz (AuslG); regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Beendigung des Aufenthaltes von Ausländern. Es gilt aber nur dann, wenn kein anderes Spezialgesetz angewendet werden kann. Solche Spezialgesetze sind z.B. die Folgenden: 
Aufenthaltsgesetz / EWG (AufenthG/EWG); regelt den Aufenthalt von Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). 
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); regelt den Aufenthalt während des Asylverfahrens. Es bestimmt unter anderem die Zuweisung Asylsuchender in ein Bundesland, Mitwirkungspflichten der Asylsuchenden, das gerichtliche Verfahren und auch die Aufenthaltsgenehmigung nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens. 
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (HAG); regelt den Aufenthalt heimat- oder staatenloser Ausländer im Bundesgebiet. 
Gesetz über Ma&amp;szlig;nahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (HumHAG); regelt den Aufenthalt von Kontingentflüchtlingen. 
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); enthält u.a. Regelungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung. 
Die wichtigsten dieser Rechtsvorschriften sowie Verordnungen und Erlasse, insbesondere die Verwaltungsvorschrift zum Ausländerrecht, in der viele Details geregelt sind, finden Sie auf der Homepage der Bundesbeauftragten für Ausländerfragen.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Auslanderrecht/Asylrecht</category>
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				 <pubDate>Tue, 11 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Strafprozessuale Vorschriften zur Auskunft über Telekommunikationsverbindungen</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=3&amp;id_news=8</link>
				 <description>Die Geltung der Regelungen der &amp;sect;&amp;sect; 100g und 100h StPO wird bis zum 1. Januar 2008 verlängert. Ursprünglich war die Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2004 befristet. Die Vorschriften regeln die Voraussetzungen, unter denen es den Strafverfolgungsbehörden gestattet wird, von Anbietern von Telekommunikationsdiensten Auskunft über Telekommunikationsverbindungen zu verlangen. </description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Strafrecht</category>
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				 <pubDate>Wed, 05 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>Neue Strafgesetze gegen Menschenhandel</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=3&amp;id_news=7</link>
				 <description>Zum 1. Januar treten &amp;Auml;nderungen des Strafgesetzbuches in Kraft, mit denen der Menschenhandel effektiver bekämpft werden kann. Die &amp;Auml;nderungen setzen internationale &amp;Uuml;bereinkommen auf UN- und EU-Ebene um.
&amp;amp;nbsp;
Das neue Recht gestaltet die Strafvorschriften zum Menschenhandel übersichtlicher. Verbessert werden bereits bestehende Strafvorschriften, die den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sanktionieren. Es ist nicht nur strafbar, Menschen in die Prostitution zu treiben, sondern auch die Opfer in Peep-Shows oder für pornographische Darstellungen unwürdig auszunutzen. Die heute schon strafbare Zwangsverheiratung wird zukünftig als besonders schwerer Fall der Nötigung bestraft. 
&amp;amp;nbsp;
Die neuen Vorschriften bestrafen umfassender als bislang den Menschenhandel, der die Ausbeutung der Arbeitskraft verfolgt. Erfasst werden in Zukunft etwa Fälle, in denen das Opfer unter Ausnutzung einer Zwangslage oder auslandsspezifischer Hilflosigkeit, durch Drohung oder List dazu gebracht wird, menschenverachtende Arbeitsverhältnisse anzunehmen. 
&amp;amp;nbsp;
Für Opfer von Menschenhandel wird es mit dem neuen Recht einfacher, Strafanzeige gegen ihre Peiniger zu erstatten. </description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Strafrecht</category>
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				 <pubDate>Sat, 01 Jan 2005 23:00:00 GMT</pubDate>
				</item><item>
                 <title>„Schwarzfahren“ bleibt immer strafbar</title>
				 <link>http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/main.php?include_dir={modules/news2/}&amp;include_page={index.php}&amp;site_header={header2.site.php}&amp;cat_id=3&amp;id_news=3</link>
				 <description>Berlin (DAV). Das „Schwarzfahren“ ist auch dann strafbar, wenn das Verkehrsmittel frei zugänglich ist und keine Kontrolleinrichtung umgangen wird. Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt auseinander zu setzen (Entscheidung vom 16. Januar 2001, Aktenzeichen: 2 Ss 365/2000).
In diesem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte ein Amtsrichter des Amtsgerichts Offenbach/Main einen Mann von dem Vorwurf der Beförderungserschleichung freigesprochen, der mehrfach in S-Bahnen ohne einen Fahrschein angetroffen worden war. Der Amtsrichter hatte seine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung damit begründet, der Schwarzfahrer habe die Benutzung der S-Bahn nicht erschlichen. Für das tatbestandsmä&amp;szlig;ige Erschleichen sei das &amp;Uuml;berlisten oder Umgehen von Kontrollen erforderlich. Der Schwarzfahrer in einer S-Bahn des Rhein/Main-Verkehrsverbundes tue aber au&amp;szlig;er dem Einsteigen und Mitfahren nichts, täusche niemanden und umgehe auch keine wie auch immer geartete Kontrolle. Die Richter des OLG Frankfurt vertraten hingegen die Auffassung, dass für die Feststellung des „Erschleichens“ der Leistung weder das Umgehen einer Kontrollmöglichkeit noch eine täuschungsähnliche Manipulation erforderlich sei. Vielmehr reiche es aus, dass der Angeklagte sich jeweils bei seinen Schwarzfahrten mit dem Anschein der Ordnungsmä&amp;szlig;igkeit umgeben habe, indem er sich unauffällig in der S-Bahn aufgehalten habe.</description>
				 <author>granitskiy@gmx.net (Granitskiy Maxim)</author>
				 <category domain="http://www.kirchner-anwaltskanzlei.de/">Strafrecht</category>
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				 <pubDate>Thu, 04 Nov 2004 23:00:00 GMT</pubDate>
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